Gesetzestext
1Der Kanton erlässt im Rahmen des Bundesrechts und dieser Verfassung die zur Förderung von Industrie, Gewerbe und Handel erforderlichen Vorschriften.
2Er kann Anstalten und Werke, die der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons dienen, unterhalten oder unterstützen.
Noch kein Inhalt verfügbar.