Gesetzestext

1Der Landrat ist das Parlament des Kantons. Er zählt 60 Mitglieder. *

2Er ist die oberste Aufsichtsbehörde des Kantons über Regierung, Verwaltung und Gerichte.

3Er bereitet die Verfassungs- und Gesetzgebung und die übrigen Beschlüsse der Landsgemeinde vor.

4Er erlässt Verordnungen, Verwaltungs- und Finanzbeschlüsse und entscheidet über grundlegende oder allgemeinverbindliche Planungen.

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