Gesetzestext
1Der Kanton und die Gemeinden fördern die soziale Sicherheit und die allgemeine Wohlfahrt.
2Die öffentliche Sozialhilfe soll die persönliche Verantwortung und Selbsthilfe stärken. *
3Der Kanton übt im Rahmen des Bundesrechts die Aufsicht über das Sozialwesen aus.
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