Gesetzestext

1Niemand darf dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.

2Jede Behörde und Verwaltungsstelle hat den Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Jedermann hat Anspruch auf Einsicht in ihn betreffende Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern.

3Die staatlichen Organe müssen ihre Entscheide begründen und die dagegen bestehenden Rechtsmittel angeben; vorbehalten bleiben gesetzliche Ausnahmen.

4Für Bedürftige ist die Rechtspflege im Rahmen des Gesetzes unentgeltlich.

5Die Gesetzgebung bestimmt die für die Betroffenen notwendigen Garantien bei Hausdurchsuchung, Verhaftung oder Beschlagnahmung sowie während der Strafuntersuchung, des Strafvollzugs oder der Versorgung.

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