Gesetzestext
1Die freie wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere die freie Wahl und Ausübung eines Berufes und die freie Erwerbstätigkeit, ist gewährleistet.
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1Die freie wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere die freie Wahl und Ausübung eines Berufes und die freie Erwerbstätigkeit, ist gewährleistet.
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