Gesetzestext
1Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind staatlich anerkannte, selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2Der Landrat kann auch andere Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkennen.
3Für die öffentlich-rechtlich nicht anerkannten religiösen Gemeinschaften gilt das Privatrecht.
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