Gesetzestext

1Die Errichtung neuer Korporationen und Änderungen im Bestand derselben bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates oder eines Departements. *

2Die Korporationen können ihr Vermögen selbstständig verwalten und nutzen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

3Sie stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates.

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