Gesetzestext

1Die Stimmberechtigten üben das Stimmrecht an der Gemeindeversammlung aus; diese tritt gemäss Gesetz und Gemeindeordnung zusammen. *

2Eine ausserordentliche Gemeindeversammlung findet statt, wenn die Vorsteherschaft oder das Gemeindeparlament es beschliesst, wenn es von der im Gesetz bezeichneten Anzahl Stimmberechtigten unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt wird oder wenn der Regierungsrat eine solche anordnet. *

3Gesetz oder Gemeindeordnung können die Urnenwahl oder Urnenabstimmung vorsehen bzw. ausschliessen. Die Gemeindeversammlung kann ausnahmsweise auch in andern Fällen die Urnenwahl beschliessen. *

4Die Mitglieder des Gemeindeparlaments werden an der Urne nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt; das Gesetz regelt die Wahlkreise. *

5Der Präsident sowie die Mitglieder der Vorsteherschaft werden an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt. *

6Das Gesetz legt die Zuständigkeiten und die Wahlverfahren für die übrigen Wahlen fest. *

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