Gesetzestext
1Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, der Vorsteherschaft jederzeit Anträge zuhanden der Stimmberechtigten einzureichen über Gegenstände, die in deren Zuständigkeit fallen. *
2Das Gesetz regelt die Zulässigkeit, die Form und das Verfahren der Behandlung der Anträge.
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