Gesetzestext

1Die Gemeinde nimmt alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder der Bund noch der Kanton ausschliesslich zuständig sind (Einheitsgemeinden). *

2Jede Gemeinde umfasst die in ihrem Gebiet wohnhaften Personen.

3Die Gemeinde besorgt insbesondere auch alle Schulangelegenheiten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

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