Gesetzestext
1Gegen letztinstanzliche Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinden und Zweckverbände kann jeder, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, innert der gesetzlichen Frist beim Regierungsrat oder bei einem Departement Beschwerde erheben. Beide Parteien können den Beschwerdeentscheid nach Massgabe des Gesetzes an das Verwaltungsgericht weiterziehen. *
2In Wahl- und Abstimmungssachen ist jeder Stimmberechtigte unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beschwerdeberechtigt.
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