Gesetzestext
1Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.
2Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben im öffentlichen Interesse Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten errichten, Verträge mit Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons sowie mit Gebietskörperschaften des benachbarten Auslandes abschliessen und sich an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen beteiligen.
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