Gesetzestext

1Die Einwohnergemeinden können auf Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates das Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen stellen. Die Bestimmungen über die Volksabstimmungen gelten dabei sinngemäss.

2Die Gemeinden sind bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Grossen Rates und des Regierungsrates, die sie in besonderer Weise betreffen, rechtzeitig anzuhören.

Noch kein Inhalt verfügbar.