Gesetzestext

1Das Gesetz regelt:

a. die Grundzüge der Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung, b. * die Grundzüge des Personalrechts, c. das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

2Weitere Organisations- und Verfahrensbestimmungen sind in der Geschäftsordnung des Regierungsrates und in Verordnungen enthalten.

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