Gesetzestext

1Die Landeskirchen richten eine Instanz zur Beurteilung streitiger Rechtsverhältnisse und Erlasse ein. Diese kann von Kirchengliedern und Kirchgemeinden angerufen werden.

2Die Landeskirchen können den Kirchgemeinden die Einrichtung einer Vorinstanz gestatten oder vorschreiben.

3Erlasse und letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen können durch Kirchenglieder und Kirchgemeinden beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

4Das Verwaltungsgericht überprüft die Übereinstimmung des angefochtenen Akts mit Bundesrecht, kantonalem Recht und, sofern es die Kirchenverfassung vorsieht, mit dem landeskirchlichen Recht.

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