Gesetzestext

1Kantonseinwohner gehören der Landeskirche ihrer Konfession an, wenn sie die in der Kirchenverfassung genannten Erfordernisse erfüllen.

2Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.

3Die Kirchenverfassung ordnet das Stimm- und Wahlrecht in Landeskirche und Kirchgemeinden.

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