Testo di legge

1Kantonseinwohner gehören der Landeskirche ihrer Konfession an, wenn sie die in der Kirchenverfassung genannten Erfordernisse erfüllen.

2Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.

3Die Kirchenverfassung ordnet das Stimm- und Wahlrecht in Landeskirche und Kirchgemeinden.

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