Gesetzestext
1Der Regierungsrat erstellt den Aufgaben- und Finanzplan und verabschiedet den Voranschlag und den Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates.
2Er beschliesst über:
3Er beschliesst über Grundstücksverkäufe sowie über Grundstückskäufe zu Anlagezwecken.
4Er stellt die notwendigen Finanzierungsmittel bereit.
Noch kein Inhalt verfügbar.