Gesetzestext
1Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
4Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.
Noch kein Inhalt verfügbar.