Statute Text

1Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9

2Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.

3Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:

4Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.

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