Gesetzestext
1Die Mitglieder der Gerichte dürfen nicht gleichzeitig mehr als einer richterlichen Behörde im Kanton angehören. *
2Die Mitglieder der Standeskommission, des Grossen Rates sowie die Bezirksräte können keiner richterlichen Behörde im Kanton angehören. *
3Berufsmässige Parteivertreter sind als Vermittler nicht wählbar. *
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