Gesetzestext

1Die Verhandlungen der Gerichte und die Urteilseröffnung sind öffentlich, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. *

2Die Beschlussfähigkeit der Gerichte wird durch die Gesetzgebung geregelt.

3Die Protokollführung und der Kanzleidienst bei den Gerichten wird durch die Gesetzgebung geregelt.

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