Gesetzestext
1Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a) * die Schlichtungsbehörden, b) die Bezirksgerichtspräsidenten, c) * die Bezirksgerichte c bis ) * die Einzelrichterinnen und Einzelrichter am Obergericht, d) das Obergericht.
2Arbeitsrechtliche, handelsrechtliche, mietrechtliche und versicherungsrechtliche Streitigkeiten können besonderen Gerichten zugewiesen werden. *
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