Gesetzestext

1Soweit die Verfassung keine Bestimmungen enthält, werden die Grundzüge der Organisation des Regierungsrates, der kantonalen Verwaltung und des Beamtenrechts durch Gesetz geregelt.

2Unselbstständige Anstalten können unter den Voraussetzungen, die für das Verordnungsrecht des Regierungsrates massgebend sind, Bestimmungen über ihre Organisation und die Benützung ihrer Einrichtungen erlassen.

3Selbstständige Anstalten legen im Rahmen des Gesetzes ihre Organisation und die ihnen zukommenden Gebühren fest.

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