Gesetzestext
1Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert. Es können dezentralisierte Verwaltungseinheiten gebildet werden.
2Die Departemente werden durch Mitglieder des Regierungsrates geleitet.
3Verwaltungsobliegenheiten des Kantons können selbstständigen Anstalten, Gemeinden, interkantonalen und interkommunalen Organisationen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen übertragen werden. Ausnahmsweise können auch privatrechtliche Organisationen mit der Erfüllung solcher Aufgaben betraut werden, sofern der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind.
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