Gesetzestext
1Die Landeskirchen sind für einen genügenden Rechtsschutz der Konfessionsangehörigen und der Kirchgemeinden besorgt.
2Letztinstanzliche Entscheide der landeskirchlichen Behörden sind nach Massgabe der Gesetzgebung an staatliche Organe weiterziehbar. Diesen steht die Kontrolle hinsichtlich der Übereinstimmung der Entscheide mit der Verfassung und dem Organisationsstatut zu.
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