Gesetzestext

1Für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben, die im Organisationsstatut aufgezählt sind, können die Kirchgemeinden von ihren Angehörigen Steuern erheben.

2Die Steuerpflicht richtet sich nach der staatlichen Steuergesetzgebung und Veranlagung. Das Organisationsstatut hat für die Beschlüsse der Kirchgemeinden über Steuerfuss und Ausgaben ein Referendumsrecht vorzusehen.

3Den Landeskirchen steht das Recht zu, von ihren Kirchgemeinden gleichmässige Beiträge zu beziehen.

4Die Landeskirchen sind für den Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden besorgt.

5Die Landeskirchen und Kirchgemeinden verwalten ihr Vermögen und ihre Einkünfte selbstständig nach den staatlichen Grundsätzen, die für die Verwaltung öffentlichen Gutes und öffentlicher Einkünfte gelten.

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