Testo di legge
1Jede Person mit Wohnsitz im Kanton gehört den staatskirchenrechtlichen Körperschaften ihrer Konfession an, wenn sie die im jeweiligen Organisationsstatut genannten Voraussetzungen erfüllt.
2Der Austritt kann der zuständigen Kirchgemeinde jederzeit schriftlich erklärt werden.
Noch kein Inhalt verfügbar.