Testo di legge
1Zugunsten der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche bestehen Kantonalkirchen und Kirchgemeinden als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2Die stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Kantonalkirche erlassen je ein Organisationsstatut. Die Statute werden vom Kantonsrat genehmigt, wenn sie dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht nicht widersprechen.
3Die Kantonalkirchen unterstehen der Oberaufsicht des Kantons.
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