Testo di legge
1Die Amtszeit für die Mitglieder des Kantonsrates, der Gerichte sowie der Gemeinderäte ist auf sechzehn Jahre beschränkt.
2Davon ausgenommen sind die Gerichtspräsidenten. *
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1Die Amtszeit für die Mitglieder des Kantonsrates, der Gerichte sowie der Gemeinderäte ist auf sechzehn Jahre beschränkt.
2Davon ausgenommen sind die Gerichtspräsidenten. *
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