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Testo di legge
Fedlex ↗

1Eine juristische Person ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie:

1.
zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet:a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
a.
Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
b.
Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
c.
250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
2.
von einem Unternehmen kontrolliert wird, dessen Konzernrechnung nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellt und ordentlich geprüft worden ist; oder
3.
die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen nach Artikel 963 Absatz 4 übertragen hat.

2Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn:

1.
dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist;
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Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten, oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder dies verlangen;
3.
ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder
4.
die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt.

3Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Franken, so ist zur Festlegung der Werte gemäss Absatz 1 Ziffer 1 für die Bilanzsumme der Umrechnungskurs zum Bilanzstichtag und für den Umsatzerlös der Jahresdurchschnittskurs massgebend.

Uebersicht

Art. 963a OR — Art. 963a OR