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Statute Text
Fedlex ↗
1Eine juristische Person ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie:
- 1.
- zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet:a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
- a.
- Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
- b.
- Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
- c.
- 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
- 2.
- von einem Unternehmen kontrolliert wird, dessen Konzernrechnung nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellt und ordentlich geprüft worden ist; oder
- 3.
- die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen nach Artikel 963 Absatz 4 übertragen hat.
2Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn:
- 1.
- dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist;
- 2.824
- Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten, oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder dies verlangen;
- 3.
- ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder
- 4.
- die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt.
3Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Franken, so ist zur Festlegung der Werte gemäss Absatz 1 Ziffer 1 für die Bilanzsumme der Umrechnungskurs zum Bilanzstichtag und für den Umsatzerlös der Jahresdurchschnittskurs massgebend.
Uebersicht
Art. 963a OR — Art. 963a OR