Testo di legge

1Der Landrat wählt auf die Dauer von einem Jahr die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Landratsbüros.

2Die Präsidentin oder der Präsident ist für eine nächste einjährige Amtsdauer nicht wieder wählbar.

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