Testo di legge

1Mitglieder der kantonalen Behörden werden durch Wahl auf Amtsperiode bestimmt.

2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons werden in der Regel durch öffentlich-rechtlichen Vertrag angestellt, soweit nicht Verfassung oder Gesetz die Wahl auf Amtsperiode vorsehen.

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