Testo di legge
1Für die Wahl in den Landrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte ist die Stimmberechtigung erforderlich.
2Das Gesetz kann die Stimmberechtigung für weitere Ämter als Wahlvoraussetzung bestimmen.
3Es kann für die Wahl oder Anstellung weitere Voraussetzungen verlangen.
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