Testo di legge

1Fünf Einwohnergemeinden können das Begehren stellen:

a. auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen, b. auf Durchführung einer fakultativen Volksabstimmung.

2Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen über die Volksbegehren.

3Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates und des Regierungsrates sind die betroffenen Gemeinden rechtzeitig anzuhören.

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