Testo di legge

1Die Landeskirchen gliedern sich nach den Bestimmungen ihrer Kirchenverfassung in Kirchgemeinden.

2Kirchgemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

3Die Kirchenverfassungen bestimmen Stellung und Organisation der Kirchgemeinden. Sie ordnen das Verfahren bei Vereinigung und Teilung.

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