Testo di legge
1Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer Konfession für die Erfüllung ihrer Aufgaben Kirchensteuern nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Kirchenverfassung. Die Landeskirchen regeln den Finanzausgleich zwischen ihren Kirchgemeinden.
2Der Ertrag der von den juristischen Personen erhobenen kantonalen Kirchensteuern wird an die Landeskirchen entsprechend der Zahl ihrer Kirchenglieder verteilt.
3Der Kanton leistet Beiträge an die Landeskirchen nach Massgabe des Gesetzes.
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