Texte de loi
1Der Grosse Rat erlässt die Rechtsnormen in Form des Gesetzes, das grundsätzlich für eine unbegrenzte Dauer in Kraft gesetzt wird. Er kann indessen auch eine Inkraftsetzung mit begrenzter Dauer vorsehen.
2Er erlässt in Form von Ausführungsgesetzen die zum Vollzug des übergeordneten Rechtes absolut notwendigen Bestimmungen.
3Erfordern es die Umstände, so kann er jedoch auf dem Dekretsweg dringliche Bestimmungen von begrenzter Dauer erlassen (Art. 32 Abs. 2).
4Der Grosse Rat behandelt alle übrigen Geschäfte in Form von Beschlüssen.
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