Texte de loi

1Kanton und Schulgemeinden führen:

1. Kindergärten;

2. Volksschulen;

3. Berufsschulen;

4. Mittelschulen.

2Der Besuch öffentlicher Schulen ist für Kantonseinwohner unentgeltlich.

3Der Kanton kann Privatschulen oder Erziehungsheime unterstützen. Grundsatz und Bestand der öffentlichen Schule müssen gewahrt bleiben.

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