Testo di legge
1Kanton und Schulgemeinden führen:
1. Kindergärten;
2. Volksschulen;
3. Berufsschulen;
4. Mittelschulen.
2Der Besuch öffentlicher Schulen ist für Kantonseinwohner unentgeltlich.
3Der Kanton kann Privatschulen oder Erziehungsheime unterstützen. Grundsatz und Bestand der öffentlichen Schule müssen gewahrt bleiben.
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