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Texte de loi
Fedlex ↗
1Wird Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger innert zehn Tagen nach der Mitteilung des Rechtsvorschlages Rechtsöffnung verlangen oder auf Anerkennung der Forderung oder Feststellung des Pfandrechts klagen.
2Wird der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so kann er innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids Klage erheben.
3Hält er diese Fristen nicht ein, so wird die Anzeige an Mieter und Pächter widerrufen.
Uebersicht
Art. 153a SchKG — Art. 153a SchKG