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Statute Text
Fedlex ↗

1Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.

2Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt:

a.
in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200048 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten;
b.
vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht;
c.
in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG49;
d.
vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht.

3Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen.

4Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen.

Uebersicht

Art. 68 ZPO — Art. 68 ZPO