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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.

2Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.

3Soweit sie die Beschwerde gutheisst:

a.
hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder
b.
entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.

4Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.

5Für die Eröffnung und Begründung des Entscheids gilt Artikel 239 sinngemäss.

Uebersicht

Art. 327 ZPO — Art. 327 ZPO