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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Klage kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie enthält:
- a.
- die Bezeichnung der Parteien;
- b.
- das Rechtsbegehren;
- c.
- die Bezeichnung des Streitgegenstandes;
- d.
- wenn nötig die Angabe des Streitwertes;
- e.
- das Datum und die Unterschrift.
2Eine Begründung der Klage ist nicht erforderlich.
3Als Beilagen sind einzureichen:
- a.
- eine Vollmacht bei Vertretung;
- b.
- die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
- c.
- die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen.
Uebersicht
Art. 244 ZPO — Art. 244 ZPO