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Statute Text
Fedlex ↗

Ein Entscheid enthält:

a.
die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts;
b.
den Ort und das Datum des Entscheids;
c.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
d.
das Dispositiv (Urteilsformel);
e.
die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist;
f.
eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben;
g.
gegebenenfalls die wesentlichen Entscheidgründe tatsächlicher und rechtlicher Art;
h.
die Unterschrift des Gerichts.

Uebersicht

Art. 238 ZPO — Art. 238 ZPO