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Statute Text
Fedlex ↗
Ein Entscheid enthält:
- a.
- die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts;
- b.
- den Ort und das Datum des Entscheids;
- c.
- die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
- d.
- das Dispositiv (Urteilsformel);
- e.
- die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist;
- f.
- eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben;
- g.
- gegebenenfalls die wesentlichen Entscheidgründe tatsächlicher und rechtlicher Art;
- h.
- die Unterschrift des Gerichts.
Uebersicht
Art. 238 ZPO — Art. 238 ZPO