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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Ist eine juristische Person Partei, so muss für sie entweder ein Organ oder eine Person erscheinen, die mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet, zur Prozessführung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut ist.

2Die Parteien können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.

3Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:

a.
ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz oder Sitz hat;
b.
wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
c.
in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind;
d.
eine von mehreren klagenden oder beklagten Parteien ist, sofern eine der Parteien anwesend und befugt ist, die anderen klagenden oder beklagten Parteien zu vertreten und einen Vergleich in deren Namen abzuschliessen.

4Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.

Uebersicht

Art. 204 ZPO — Art. 204 ZPO