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Statute Text
Fedlex ↗

1Das Gericht kann Amtsstellen um schriftliche Auskunft ersuchen.

2Es kann von Privatpersonen schriftliche Auskünfte einholen, wenn eine Zeugenbefragung nicht erforderlich erscheint.

Übersicht

Art. 190 ZPO — Abschnitt: Schriftliche Auskunft