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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen.

2Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2.

3Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn:

a.
die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können;
b.
gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und
c.
das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist.

Uebersicht

Art. 189 ZPO — Art. 189 ZPO