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Statute Text
Fedlex ↗

1Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:

a.
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b.
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c.
vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

2Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:

a.
das Schlichtungsverfahren;
b.
das summarische Verfahren.

3Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.

4Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Stillstand der Fristen sind für alle Klagen nach dem SchKG, die vor einem Gericht einzureichen sind, anwendbar. Sie sind für die Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde nicht anwendbar.

Uebersicht

Art. 145 ZPO — Art. 145 ZPO